Rechtsprechung

JustitiaGericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: XII ZR 189/09
Entscheidung: Urteil vom 13.07.2011

Zur Frage, ob ein eingeführtes Rauchverbot in einer öffentlichen Gaststätte nach Maßgabe des Nichtraucherschutzgesetzes einen Mangel des Pachtgegenstandes darstellt.

Stichwörter:

Mietrecht, Pachtverhältnis, Rauchverbot, Gaststätte, Mangel, Nichtraucherschutzgesetz.



Rauchverbot in gepachteter Gaststätte kein Mangel!


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.07.2011 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigt, wonach ein behördliches Rauchverbot in einer öffentlichen Gaststätten keinen Mangel des Pachtgegenstandes darstellt.

Der Fall: Im konkreten Fall ging es um ein Rachverbot, dass nach Maßgabe des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz verhängt wurde. Da die Gaststätte aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen besteht, ordnete die zuständige Behörde an, dass in der gesamten Lokalität nicht mehr geraucht werden darf. Der Verpächter der Gaststätte lehnte es ab, entsprechende Umbaumaßnahmen vorzunehmen, worauf der Pächter Schadensersatz in Höhe des angeblich entgangenen Gewinns verlangte. Mit dieser Klage hatte der Pächter in den Vorinstanzen (LG Koblenz - 10 O 296/09; OLG Koblenz - 1 U 579/09) keinen Erfolg. Als Revisionsgericht hatte sich der BGH mit der Sache zu befassen.

Die Entscheidung: Der BGH stellte fest, dass öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse oder -beschränkungen nur dann einen Sachmangel darstellen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und ihre Ursache nicht in der Sphäre des Pächters liegt. Daran anknüpfend kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängenden Gebrauchsbeschränkungen nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen, sondern sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters beziehen. Infolgedessen habe der Verpächter nur für die Konzessionsfähigkeit einzustehen, also für die generelle Nutzbarkeit der Pachtsache als öffentliche Gaststätte. Diese sei durch das Rauchverbot nicht beeinträchtigt. Demnach sei davon auszugehen, dass die durch das Rauchverbot erlittenen Umsatzeinbußen demnach allein in den Risikobereich des Gaststättenpächters fallen.

Anmerkung: Der BGH hätte möglicherweise anders entschieden, wenn die Gaststätte ausdrücklich als ein sog. „Raucherlokal“ oder „Raucherclub“ verpachtet worden wäre. Denn dann wäre der Verpächter im Zweifel dazu verpflichtet gewesen, die behördlicherseits verlangten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.

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